Das LSG Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 17.02.2008, Az. L 3 KA 316/04; SG Hannover – S 16 KA 262/04) hat entschieden, dass eine Kassenärztliche Vereinigung von einer Gemeinschaftspraxis Honorar dann zurückfordern kann, wenn und sofern sich herausstellt, dass einer der angeblichen Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis tatsächlich nicht selbständig, sondern angestellt tätig war.
Allein die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) durch den Zulassungsausschuss berechtige nicht zur Abrechnung als Gemeinschaftspraxis; hinzukommen müsse vielmehr, dass sich die Ärzte zum einen vertraglich verpflichten ihre ärztliche Tätigkeit gemeinsam und gemeinschaftlich auszuüben und dass sie dieser Pflicht dann zum anderen auch tatsächlich nachkommen. Wenn die Ärzte ihre Kooperation jedoch missbräuchlich gestalteten, dürfte die Beklagte die Honorarabrechnung im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung nachträglich korrigieren und überzahltes Honorar zurückfordern.
Hier lag nach Einschätzung des Gerichts ein Gestaltungsmissbrauch vor, weil einer der beiden Ärzte tatsächlich nicht Gesellschafter, sondern als angestellter Arzt tätig gewesen sei. Maßgeblich hierfür sei in erster Linie die vertragliche Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den beteiligten Ärzten, bei Diskrepanzen zwischen den Vereinbarungen und den tatsächlichen Verhältnissen sei auf die tatsächlichen Umstände abzustellen.
Für die inhaltliche Abgrenzung sei eine Gesamtschau aller relevanten Umstände anzustellen. Zu den maßgeblichen Kriterien zählen im Wesentlichen: Die Beteiligung am materiellen Vermögen und am immateriellen Wert der Praxis; die Beteiligung an Gewinn und Verlust, das Tragen eines Unternehmerrisikos bzw. die Art der Vergütung, die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten und die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber den sonstigen Beschäftigten.
Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Baumann