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Nur Apotheker dürfen eine Apotheke besitzen und betreiben

Gepostet am: 19. September 2009 von: HWS7

Die Große Kammer des EUGH (Beschluss v. 19.05.2009 – Az.: C-531/06) beschloss, dass eine Regelung europarechtskonform ist, die bestimmt, dass eine Apotheke nur von jemandem besessen bzw. betrieben werden darf, der ein Apothekendiplom hält. Gleiches gilt für die Gesellschafter einer Betriebsgesellschaft einer Apotheke.

Entsprechend ist eine Regelung europarechtskonform, welche verbietet, dass Unternehmen, die pharmazeutische Produkte vertreiben, sich an kommunalen Apotheken beteiligen.

Der EUGH stellt fest, dass entsprechende Regelungen zwar die Niederlassungsfreiheit beschränken. Diese Beschränkung sei aber gerechtfertigt, da die Arzneimittelversorgung sicher und qualitativ hochwertig sicherzustellen sei. Hierfür biete nur ein entsprechend ausgebildeter Pharmazeut Gewähr.

Die Entscheidung betraf die in Italien geltende Regelung, wonach Unternehmen, die pharmazeutische Produkte vertreiben, eine Beteiligung an Gesellschaften kommunaler Apotheken verbietet.

RA Thomas R. Krajewski