Blog


Drittwiderspruch und defensive Konkurrentenklage gegen Sonderbedarfszulassungen

Gepostet am: 6. November 2009 von: HWS7

Bisher war rechtlich nicht abschließend geklärt, ob auch die selbst (nur) aufgrund einer Sonderbedarfszulassung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind, die einem anderen Arzt erteilte Sonderbedarfszulassung anzufechten.

Diese Frage hat der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 17.06.2009 – Az. B 6 KA 25/08 R nun höchstrichterlich entschieden: bereits zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte können grundsätzlich auch die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen durch die Zulassungsgremien (Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss) im Wege des Drittwiderspruchs bzw. der defensiven Konkurrentenklage anfechten. „Bereits zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen“ sind dabei nicht nur die Inhaber einer „normalen“ Zulassung, sondern auch all diejenigen Ärzte, die selbst (nur) wegen Sonderbedarfs zugelassen sind.

Konkret liegt eine Anfechtungsberechtigung für eine defensive Konkurrentenklage jedoch nur dann vor, wenn auch die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Dem Konkurrenten muss die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werden.

2.
Der Kläger und der Konkurrent müssen im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten. Hierzu muss der klagende Arzt in der Regel darlegen, welche Leistungen er anbietet und wie viele Patienten und welcher prozentuale Anteil seiner Patienten aus dem Einzugsbereich des dem Konkurrenten zugedachten Praxissitzes kommen; auf diese Darlegung kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn das Vorliegen ins Gewicht fallender Überschneidungen ohne Weiteres auf der Hand liegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Praxen der beiden Ärzte in derselben nicht sehr großen Stadt gelegen sind, und wenn beide Ärzte in einem eng umgrenzten Tätigkeitsbereich (z.B. Fachgebiete wie die Augenheilkunde oder wie möglicherweise Schwerpunkte, fakultative Weiterbildung oder besondere Fachkunden im internistischen Bereich) tätig sind.

Die Entscheidung des BSG ist sicherlich zum einen für all diejenigen Ärzte, die eine Sonderbedarfszulassung erteilt bekommen wollen, und zum anderen für all diejenigen Ärzte, die sich gegen die einem Konkurrenten erteilte Sonderbedarfszulassung wehren wollen, interessant.

Interessant ist aber auch, dass die Begründung des BSG, mit der es die Anfechtungsbefugnis bejaht, m.E. auch auf die Inhaber von Ermächtigungen passt, so dass ich der Ansicht bin, dass sich grundsätzlich nunmehr auch Ermächtigte gegen die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen, aber auch gegen die Erteilung weiterer Ermächtigungen rechtlich zur Wehr setzen können.

Dr. Claudia Baumann
Dr.Baumann@hws7.de

Zulassungsfähigkeit von Ärzten für Herzchirurgie bleibt problematisch

Gepostet am: 19. September 2009 von: HWS7

Die Zulassungsfähigkeit von Herzchirurgen zur vertragsärztlichen Versorgung hängt davon ab, ob ihre Leistungen in relevantem Umfang ambulant erbracht werden können. Der Abschluss einer Weiterbildung in dem Gebiet der Herzchirurgie allein führt nicht zu einem Zulassungsanspruch. Mit Urteil vom 02.09.2009 (Az. B 6 KA 35/08 R) verwies das Bundessozialgericht (BSG) den Rechtsstreit zurück an die Vorinstanz, damit diese nähere Kriterien für die Frage findet, unter welchen Umständen ein relevanter Umfang vorliegt.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Konzepte für ambulant tätige Herzchirurgen erfordern, dass ein Herzchirurg, der sich niederlassen will, seine Leistungen genau daraufhin ausrichtet, dass seine Patienten nicht stationär aufgenommen werden müssen.

RA Thomas R. Krajewski

Nur Apotheker dürfen eine Apotheke besitzen und betreiben

Gepostet am: von: HWS7

Die Große Kammer des EUGH (Beschluss v. 19.05.2009 – Az.: C-531/06) beschloss, dass eine Regelung europarechtskonform ist, die bestimmt, dass eine Apotheke nur von jemandem besessen bzw. betrieben werden darf, der ein Apothekendiplom hält. Gleiches gilt für die Gesellschafter einer Betriebsgesellschaft einer Apotheke.

Entsprechend ist eine Regelung europarechtskonform, welche verbietet, dass Unternehmen, die pharmazeutische Produkte vertreiben, sich an kommunalen Apotheken beteiligen.

Der EUGH stellt fest, dass entsprechende Regelungen zwar die Niederlassungsfreiheit beschränken. Diese Beschränkung sei aber gerechtfertigt, da die Arzneimittelversorgung sicher und qualitativ hochwertig sicherzustellen sei. Hierfür biete nur ein entsprechend ausgebildeter Pharmazeut Gewähr.

Die Entscheidung betraf die in Italien geltende Regelung, wonach Unternehmen, die pharmazeutische Produkte vertreiben, eine Beteiligung an Gesellschaften kommunaler Apotheken verbietet.

RA Thomas R. Krajewski

Kopfpauschale: Verlogene Debatte um Zuweiser

Gepostet am: 10. September 2009 von: HWS7
Kategorie: Allgemein   Tags:

Ärzten wird zurzeit vorgeworfen, dass sie nicht das Beste für ihre Patienten veranlassen würden, sondern dass ihre Entscheidungen maßgeblich davon abhängen, womit sie das meiste Geld verdienen können. Dies würde in einigen Fällen durch die Ausnutzung von Regelungslücken möglich werden.

Selbstverständlich wäre ein solches Verhalten eines Arztes, welcher nicht das Wohl des Patienten, sondern wirtschaftliche Interessen in den Vordergrund stellt, mindestens ethisch verwerflich und rechtlich unzulässig. Weiterlesen »

Patientenverfügung für wen und wozu?

Gepostet am: 7. September 2009 von: HWS7

Nun ist die Patientenverfügung in aller Munde. Der Grund liegt in der Berichterstattung über neue gesetzliche Regelungen.

Jetzt wurde gesetzlich geregelt, was bisher größten Teils durch höchstrichterliche Rechtsprechung galt.

Aber für wen ist das überhaupt wichtig? Weiterlesen »

Honorarrückforderung bei einer Schein-Gemeinschaftspraxis zulässig

Gepostet am: 14. Juli 2009 von: HWS7

Das LSG Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 17.02.2008, Az. L 3 KA 316/04; SG Hannover – S 16 KA 262/04) hat entschieden, dass eine Kassenärztliche Vereinigung von einer Gemeinschaftspraxis Honorar dann zurückfordern kann, wenn und sofern sich herausstellt, dass einer der angeblichen Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis tatsächlich nicht selbständig, sondern angestellt tätig war. Weiterlesen »

Die hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) seit dem 01.07.2009

Gepostet am: 13. Juli 2009 von: HWS7

Ziel des Gesetzgebers ist es, die Position des Hausarztes im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu stärken. Er soll als Lotse fungieren und die GKV-Patienten – soweit möglich – selbst versorgen, die Versorgung des Patienten mit Arzneimitteln überwachen und die Inanspruchnahme der Fachärzte und sonstiger Leistungserbringer wenn möglich vermeiden, sonst koordinieren. Der Hausarzt und der GKV-Patient sollen dazu an der besonderen hausärztlichen Versorgung nach § 73b SGB V, der sog. hausarztzentrierten Versorgung (HAZV) teilnehmen. Der Gesetzgeber wünscht sich als Lotsen primär Allgemeinärzte; in zweiter Linie sieht der Gesetzgeber die übrigen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (u.a. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, und Kinderärzte). Weiterlesen »

Das Verbot der Patientenzuweisung gegen Entgelt

Gepostet am: 6. Juli 2009 von: HWS7

§ 31 MBO verbietet es dem Arzt bzw. der Ärztin, sich für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Ausschlaggebend ist die Vermittlung geldwerter Vorteile, wenn dabei nicht die medizinisch-fachlichen Motive für die Zuweisung entscheidend sind, sondern rein wirtschaftliche Erwägungen Grundlage für die konkrete Zuweisung sind.

Weiterlesen »

Der verkürzte Versorgungsweg - Schicksal eines Reformansatzes

Gepostet am: von: HWS7
Kategorie: Allgemein   Tags:


In einer Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 19.03.1997 lautet es:

„Die gesetzliche Krankenversicherung befindet sich in einer ernsten Finanzkrise, die zu einem jährlichen Defizit von bis zu 10 Mrd. DM führen wird. Die sich daraus ergebenen höheren Krankenversicherungsbeiträge bewirken eine weitere Destabilisierung der Lohnnebenkosten, beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Volkswirtschaft und erhöhen abermals die Abgabenlast der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeber.

Die Sicherung der Finanzgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung bei gleichzeitiger Stabilisierung des Beitragsniveaus ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche Krankenversicherung auch in Zukunft ihrem sozialen Auftrag gerecht werden kann, die Versorgung der Versicherten auf qualitativ hohem Niveau sicherzustellen. Dabei gilt es, das medizinisch Erforderliche mit dem volkswirtschaftlich Vertretbaren und dem Versicherten Zumutbaren in Einklang zu bringen.“ (aus BT-Drs 13/7264)

Weiterlesen »