Die Zulassungsfähigkeit von Herzchirurgen zur vertragsärztlichen Versorgung hängt davon ab, ob ihre Leistungen in relevantem Umfang ambulant erbracht werden können. Der Abschluss einer Weiterbildung in dem Gebiet der Herzchirurgie allein führt nicht zu einem Zulassungsanspruch. Mit Urteil vom 02.09.2009 (Az. B 6 KA 35/08 R) verwies das Bundessozialgericht (BSG) den Rechtsstreit zurück an die Vorinstanz, damit diese nähere Kriterien für die Frage findet, unter welchen Umständen ein relevanter Umfang vorliegt.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Konzepte für ambulant tätige Herzchirurgen erfordern, dass ein Herzchirurg, der sich niederlassen will, seine Leistungen genau daraufhin ausrichtet, dass seine Patienten nicht stationär aufgenommen werden müssen.
RA Thomas R. Krajewski