Bisher war rechtlich nicht abschließend geklärt, ob auch die selbst (nur) aufgrund einer Sonderbedarfszulassung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind, die einem anderen Arzt erteilte Sonderbedarfszulassung anzufechten.
Diese Frage hat der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 17.06.2009 – Az. B 6 KA 25/08 R nun höchstrichterlich entschieden: bereits zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte können grundsätzlich auch die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen durch die Zulassungsgremien (Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss) im Wege des Drittwiderspruchs bzw. der defensiven Konkurrentenklage anfechten. „Bereits zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen“ sind dabei nicht nur die Inhaber einer „normalen“ Zulassung, sondern auch all diejenigen Ärzte, die selbst (nur) wegen Sonderbedarfs zugelassen sind.
Konkret liegt eine Anfechtungsberechtigung für eine defensive Konkurrentenklage jedoch nur dann vor, wenn auch die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Dem Konkurrenten muss die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werden.
2.
Der Kläger und der Konkurrent müssen im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten. Hierzu muss der klagende Arzt in der Regel darlegen, welche Leistungen er anbietet und wie viele Patienten und welcher prozentuale Anteil seiner Patienten aus dem Einzugsbereich des dem Konkurrenten zugedachten Praxissitzes kommen; auf diese Darlegung kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn das Vorliegen ins Gewicht fallender Überschneidungen ohne Weiteres auf der Hand liegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Praxen der beiden Ärzte in derselben nicht sehr großen Stadt gelegen sind, und wenn beide Ärzte in einem eng umgrenzten Tätigkeitsbereich (z.B. Fachgebiete wie die Augenheilkunde oder wie möglicherweise Schwerpunkte, fakultative Weiterbildung oder besondere Fachkunden im internistischen Bereich) tätig sind.
Die Entscheidung des BSG ist sicherlich zum einen für all diejenigen Ärzte, die eine Sonderbedarfszulassung erteilt bekommen wollen, und zum anderen für all diejenigen Ärzte, die sich gegen die einem Konkurrenten erteilte Sonderbedarfszulassung wehren wollen, interessant.
Interessant ist aber auch, dass die Begründung des BSG, mit der es die Anfechtungsbefugnis bejaht, m.E. auch auf die Inhaber von Ermächtigungen passt, so dass ich der Ansicht bin, dass sich grundsätzlich nunmehr auch Ermächtigte gegen die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen, aber auch gegen die Erteilung weiterer Ermächtigungen rechtlich zur Wehr setzen können.
Dr. Claudia Baumann
Dr.Baumann@hws7.de