§ 31 MBO verbietet es dem Arzt bzw. der Ärztin, sich für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Ausschlaggebend ist die Vermittlung geldwerter Vorteile, wenn dabei nicht die medizinisch-fachlichen Motive für die Zuweisung entscheidend sind, sondern rein wirtschaftliche Erwägungen Grundlage für die konkrete Zuweisung sind.
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Das Verbot der Patientenzuweisung gegen Entgelt
Gepostet am: 6. Juli 2009 von: HWS7
Kategorie: Allgemein
Tags: Arzt, Basislabor, Entgelt, Labormedizin, Praxisnetz, Speziallabor, Untersuchungsmaterial, Verbundvertrag, Vorteile, Zuweisung, § 23 d MBO, § 31 MBO