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Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit regeln sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG sieht für die meisten Fälle eine bestimmte Gebühr vor, welche der Anwalt im Rahmen eines Gebührensatzes nach oben oder unten anpasst. Diese Anpassung erfolgt gem. § 14 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Anspruch und Umfang des Einzelfalles.
Für ein erstes Beratungsgespräch – auch am Telefon – rechnet der Anwalt bis zu 190,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer ab. Geht die Tätigkeit über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, richten sich die abzurechnenden Gebühren nach der konkreten Tätigkeit. Es gibt Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit und für die gerichtliche Tätigkeit.
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit regeln sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG sieht für die meisten Fälle eine bestimmte Gebühr vor, welche der Anwalt im Rahmen eines Gebührensatzes nach oben oder unten anpasst. Diese Anpassung erfolgt gem. § 14 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Anspruch und Umfang des Einzelfalles.
Für ein erstes Beratungsgespräch – auch am Telefon – rechnet der Anwalt bis zu 190,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer ab. Geht die Tätigkeit über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, richten sich die abzurechnenden Gebühren nach der konkreten Tätigkeit. Es gibt Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit und für die gerichtliche Tätigkeit.
Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert wird durch das wirtschaftliche Interesse des Mandanten an der Rechtsangelegenheit bestimmt. Abstrakt kann man daher keine konkreten Summen nennen, mit denen Sie persönlich rechnen müssen. Dafür müssen wir wissen, worum es bei Ihrer Angelegenheit konkret geht.
Teilweise bietet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine ausreichende Grundlage, um nach einem dort bestimmten Gebührentatbestand abzurechnen. Deshalb ist der Rechtsanwalt aus § 34 RVG gehalten, eine Vergütungsvereinbarung entweder auf Basis eines Stundensatzes oder eines Pauschalhonorars oder auch aufgrund eines dauerhaften Beratungsvertrages eine Vergütung zu vereinbaren.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, um Sie über die auf Sie zukommenden Kosten zu informieren.
Teilweise bietet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine ausreichende Grundlage, um nach einem dort bestimmten Gebührentatbestand abzurechnen. Deshalb ist der Rechtsanwalt aus § 34 RVG gehalten, eine Vergütungsvereinbarung entweder auf Basis eines Stundensatzes oder eines Pauschalhonorars oder auch aufgrund eines dauerhaften Beratungsvertrages eine Vergütung zu vereinbaren.
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